Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Staatlich anerkannte Gütestelle

Die ACCORD Schlichtung GbR ist eine durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sowie staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

 

Damit hat das ACCORD Schlichtungsverfahren gegenüber anderen Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung zwei bedeutende Vorteile: erstens die Hemmung der Verjährung und zweitens die Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung. Diese Wirkungen treten nach dem deutschen Recht ein, unabhängig vom Sitz der Parteien und den örtlich zuständigen Gerichten (man spricht von der „örtlichen Allzuständigkeit“ der staatlich anerkannten Gütestellen).

 

1. Verjährungshemmung: ein einfacher und kostengünstiger Weg zur Sicherung von Rechtspositionen

 

Die Verjährung von Ansprüchen wird durch Einleitung des ACCORD Schlichtungsverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4. BGB).

 

Das Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle kann noch am letzten Tag der Verjährung eingeleitet werden. Die Antragstellung ist schlicht und einfach, sie kann bereits durch das Ausfüllen des Schlichtungsantrags, einschließlich einer kurzen und präzisen Beschreibung des Streitgegenstandes und Übermittlung an ACCORD geschehen.

 

Die Verjährungshemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Gegenseite nicht am Verfahren teilnimmt.

 

Im Gegensatz zu den streitwertabhängigen Gerichtsgebühren (die bei größeren Streitigkeiten durchaus bedeutsame Größenordnungen erreichen können) fällt mit Einleitung des ACCORD Schlichtungsverfahrens nur eine einmalige pauschale Antragsgebühr von 800.- Euro an.

 

 

2. Vollstreckbarkeit: Mehrwert durch Verlässlichkeit

 

Aus vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

 

Mit anderen Worten: eine im ACCORD Schlichtungsverfahren getroffene Abschlussvereinbarung ist eine beweissichere Urkunde, aus der auch vollstreckt werden kann, genau wie aus einem Gerichtsurteil. Die Vollstreckungsklausel wird auf Antrag von ACCORD vom Amtsgericht Köln erteilt. Das Amtsgericht bringt einen Vermerk auf einer Ausfertigung der Abschlussvereinbarung an, aus der hervorgeht, dass aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann:

"Anliegende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird ... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

 

Die Vereinbarung kann dann innerhalb der gesamten Europäischen Union nach Maßgabe der Mediationsrichtlinie vollstreckt werden, sowie (demnächst) nach der Singapur Konvention auch in außereuropäischen Ländern.

 

In diesem Punkt unterscheidet sich die im Rahmen eines ACCORD Schlichtungsverfahrens gefundene Einigung von einem "normalen" Vergleich, den die Parteien ansonsten außerhalb des Gerichtes schließen. Hält sich der Vertragspartner nicht an diesen Vergleich, so muss aus dem Vergleich Klage zu Gericht erhoben werden. Erst nach Abschluss eines ordentlichen Gerichtsverfahrens erhält der Anspruchsteller mit dem Urteil eine vollstreckbare Urkunde. Demgegenüber ist eine Vereinbarung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle mit angebrachter Vollstreckungsklausel unmittelbar vollstreckbar.

 

Wir wissen aus unserer Praxis: die Parteien wollen es in aller Regel nicht auf eine zwangsweise Vollstreckung ankommen lassen. Aber sie sind andererseits froh, dass eine mittels ACCORD Schlichtung getroffene Vereinbarung verlässlich ist. In dieser Verlässlichkeit liegt Mehrwert.